Allgemeine Liefer- und Zahlungsbedingungen
der Firma RAUSCH formenbau GmbH.

§ 1 Geltung
(1) Diese allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen gelten für alle unsere Verträge, Lieferungen und sonstigen Leistungen gegenüber Kaufleuten im Sinne des § 24 AGBG. Auf Verträge mit Verbrauchern finden diese Bedingungen keine Anwendung. Abweichende Bedingungen des Auftraggebers, die wir nicht ausdrücklich schriftlich anerkennen, sind für uns unverbindlich, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen.

(2) Diese Bedingungen sind Grundlage aller zukünftigen Leistungen und Lieferungen, auch wenn ihre Einbeziehung nicht erneut ausdrücklich vereinbart wird.

§ 2 Angebot und Abschlüsse
(1) Unsere Angebote sind freibleibend. Vertragsabschlüsse und sonstige Vereinbarungen werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung verbindlich.

(2) Die in Prospekten, Katalogen, Rundschreiben, Anzeigen, Preislisten oder in den zum Angebot gehörenden Unterlagen enthaltenen Angaben, Zeichnungen, Abbildungen, technische Daten, Gewicht-, Maß- und Leistungsbeschreibungen sind unverbindlich, soweit sie nicht in der Auftragsbestätigung ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.

(3) Alle Eigentums- und Urheberrechte an dem Angebot und den beigefügten Unterlagen i.S.v. Absatz (2) verbleiben bei uns. Sie dürfen ohne unsere Genehmigung weder weitergegeben, veröffentlicht oder vervielfältigt noch für einen anderen als den vereinbarten Zweck benutzt werden.

(4) Nebenabreden, Vorbehalt, Änderungen, mündliche Zusicherungen oder Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Bestätigung durch uns.

§ 3 Lieferzeiten und Verzögerungen, höhere Gewalt
(1) Die im Angebot oder der Auftragsbestätigung angeführte Lieferzeit ist grundsätzlich unverbindlich. Wir bemühen uns, angegebene Lieferzeiten einzuhalten, können hierfür jedoch keine Garantie übernehmen. Lieferzeiten sind erst dann verbindlich, wenn sie im Angebot oder in der Auftragsbestätigung ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden.

(2) Lieferverzögerungen, die darauf beruhen, dass der Auftraggeber Änderungswünsche gegenüber dem ursprünglichen Auftrag geltend macht, gehen zu seinen Lasten. Dies gilt auch, wenn der Auftraggeber seiner Verpflichtung, Daten in der vereinbarten Form zu liefern, nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt oder die gelieferten Daten mangelhaft sind und nachgearbeitet werden müssen. Kommt es in diesen Fällen zu einem Stillstand der Fertigung, können wir verlangen, dass der Auftraggeber die uns entstehenden Ausfallkosten wegen Leerlaufzeiten übernimmt.

(3) Im Falle höherer Gewalt und sonstiger unvorhersehbarer, außergewöhnlicher und unverschuldeter Umstände - z.B. bei Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, Mangel an Transportmitteln, behördlichen Eingriffen, Energieversorgungsschwierigkeiten usw., auch wenn sie bei Vorlieferanten eintreten - verlängert sich die Lieferfrist in angemessenem Umfang, wenn wir an der rechtzeitigen Erfüllung unserer Verpflichtung behindert sind.

(4) Wird durch die genannten Umstände diese Lieferung oder Leistung unmöglich oder unzumutbar, werden wir von unserer Lieferverpflichtung frei. Sofern die Lieferverzögerung länger als 2 Monate dauert, ist der Auftraggeber berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Der Auftraggeber kann früher zurücktreten, wenn die Lieferverzögerung für ihn unzumutbar ist.

(5) Verlängert sich die Lieferzeit wegen höherer Gewalt oder werden wir von unserer Lieferverpflichtung frei, kann der Auftraggeber hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten. Auf die genannten Umstände können wir uns nur berufen, wenn wir den Auftraggeber hiervon unverzüglich benachrichtigen.

§ 4 Preise und Zahlung
(1) Unsere Preise sind Nettopreise. Zu den Preisen kommt die Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe hinzu. Die Preise gelten ab Standort und schließen die Kosten der Fracht, Abladen, Transport und Aufstellung nicht ein.

(2) Wir behalten uns ausdrücklich vor, Wechsel abzulehnen. Schecks und rediskontfähige Wechsel werden nur zahlungshalber angenommen, ohne Gewähr für richtiges Vorlegen und Protest. Der Auftraggeber trägt bei hingegebenen Wechseln die Diskontspesen und übernimmt etwaige Währungsverluste. Wechsel und Schecks werden vorbehaltlich des Eingangs der Auslagen mit Wertstellung des Tages gutgeschrieben, an dem wir über den Gegenwert verfügen können. Wird ein Scheck bzw. ein Wechsel nicht eingelöst, so werden sämtliche offenstehende Forderungen fällig.

(3) Geht die Zahlung des Auftraggebers verspätet bei uns ein, sind wir berechtigt, vom Tage der Fälligkeit an Jahreszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu fordern, wenn der Auftraggeber Kaufmann ist. Kommt der Auftraggeber mit der Zahlung in Verzug, können wir Zinsen in Höhe der jeweiligen Banksätze für Überziehungskredite berechnen, mindestens aber 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz, wenn der Auftraggeber Kaufmann ist Wir behalten uns vor, weitere, uns aus dem Verzug des Auftraggebers entstehende Finanzierungskosten und sonstige Verzugsschäden geltend zu machen.

(4) Im Falle des Zahlungsverzuges sind wir berechtigt, die Lieferung zurückzuhalten. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Zahlungen zurückzuhalten oder aufzurechnen, soweit die Gegenansprüche von uns nicht anerkannt wurden oder rechtskräftig sind.

§ 5 Eigentumsvorbehalt
(1) Alle gelieferten Produkte bleiben bis zur vollständigen Bezahlung - bei Zahlung durch Scheck oder durch Wechsel bis zur Einlösung und Freiheit von Regressforderungen - sämtlicher uns aus der Geschäftsverbindung mit dem Auftraggeber zustehender Forderungen unser Eigentum.

(2) Der Auftraggeber ist berechtigt, die Produkte im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu veräußern, solange er nicht mit der Kaufpreiszahlung in Verzug ist. Zu außergewöhnlichen Verfügungen wie Verpfändungen und Sicherungsübereignungen an Dritte ist er nicht befugt. Für den Fall der Weiterveräußerung tritt der Auftraggeber bereits jetzt die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Kunden entstehenden Forderungen und sonstigen Ansprüche einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent sicherheitshalber mit allen Nebenrechten an uns ab. Der Auftraggeber ist berechtigt, die abgetretenen Forderungen einzuziehen. Die Einziehungsermächtigung erlischt, wenn der Auftraggeber seine Zahlungen einstellt, Insolvenz beantragt oder eröffnet wird, bei einem außergerichtlichen Vergleichsverfahren oder bei sonstigem Vermögensverfall. In diesem Fall können wir verlangen, dass der Auftraggeber uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug der Forderungen erforderlichen Angaben macht, die dazugehörenden Unterlagen aushändigt und dem Schuldner die Abtretung mitteilt.

(3) Dem Auftraggeber ist es untersagt, über die Weiterverkaufsforderung ohne unsere schriftliche Zustimmung durch Sicherungs- oder Forderungsabtretung, auch im Wege des Forderungskaufs, zu verfügen.

(4) Wir verpflichten uns, auf Verlangen des Auftraggebers die Sicherungen zurückzuübertragen oder freizugeben, soweit der Wert der uns gegebenen Sicherung die Höhe unserer Forderung insgesamt um mehr als 20 % übersteigt.

§ 6 Gefahrübergang und Abnahme
(1) Das Produkt ist nach Fertigstellung der Leistung abzunehmen, wenn dies vertraglich vereinbart ist. Dies gilt auch für in sich abgeschlossene Teilleistungen.

(2) Mit der Abnahme geht die Gefahr auf den Auftraggeber über.

(3) Gerät der Auftraggeber mit der Abnahme in Verzug, so geht die Gefahr im Verzugszeitpunkt auf ihn über. Das gleiche gilt, wenn eine vereinbarte Montage aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, unterbrochen wird, und wenn wir die bis dahin erbrachten Leistungen einvernehmlich in die Obhut des Auftraggebers übergeben haben.

(4) Sofern keine Abnahme erforderlich oder vereinbart ist, geht die Gefahr spätestens mit der Absendung der Lieferteile auf den Auftraggeber über und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder wir noch andere Leistungen z.B. die Versendungskosten oder Anfuhr und Aufstellung übernommen haben.

(5) Reklamationen sind, sofern bei Warenabnahmen erkennbar, innerhalb von 20 Arbeitstagen nach Gefahrenübergang zu stellen. Andernfalls gilt die Lieferung als i.O.. Mängel, die erst nach Weiterbearbeitung zu erkennen sind, können innerhalb 100 Tage reklamiert werden.

(6) Auf Wunsch des Auftraggebers versichern wir auf seine Kosten die Sendung gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden sowie sonstige versicherbare Risiken.

§ 7 Sachmangelhaftung und Schadensersatz
(1) Für die Güte der Konstruktion und Ausführung übernehmen wir vom Liefertage an für die Dauer von 12 Monaten, bei Mehrschichtbetrieben für 6 Monate die Sachmangelhaftung in der Weise, dass etwaige, während dieser Frist nachweislich infolge fehlerhaften Materials oder mangelhafter Ausführung unbrauchbar oder schadhaft werdende Teile schnellstmöglich und unentgeltlich von uns ausgetauscht oder sachgemäß ausgebessert werden. Die Sachmangelhaftung erstreckt sich nicht auf Verschleißteile und auf solche Schäden, die beim Auftraggeber durch natürliche Abnutzung, Feuchtigkeit, starke Erwärmung der Räume, sonstige Temperatur- oder Witterungseinflüsse, unsachgemäße Behandlung, rohe Gewalt, Überanstrengung und Verwendung ungeeigneter Betriebs- oder Schmiermittel entstehen. Nacherfüllungs-, Schadensersatz-, Minderungs- oder Rücktrittsansprüche i.S.v. §§ 437, 634 BGB wegen offensichtlicher Mängel erlöschen nach Abnahme, spätestens aber, wenn der Auftraggeber sie nicht sofort, also innerhalb von zwei Wochen nach Übergabe gem. §§ 377, 378 HGB, rügt. Wir tragen die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten. Wir können die Nacherfüllung unbeschadet unserer Rechte aus § 275 Abs. 2 und 3 BGB verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist.

(2) Statt nachzubessern können wir auch eine Ersatzsache liefern. Liefern wir eine Ersatzsache, so können wir vom Auftraggeber Rückgewähr der mangelhaften Sache nach Maßgabe der §§ 346 bis 348 BGB verlangen. Schlägt die Nachbesserung fehl, verweigern wir die Ersatzlieferung oder wir bringen sie nicht innerhalb angemessener Frist, kann der Auftraggeber die Vergütung mindern oder vom Vertrag zurücktreten. Eine Nachbesserung gilt nach dem erfolglosen dritten Versuch als fehlgeschlagen, wenn sich nicht insbesondere aus der Art der Sache oder des Mangels oder den sonstigen Umständen etwas anderes ergibt.

(3) Unwesentliche, zumutbare Abweichungen in den Abmessungen und Ausführungen insbesondere bei Nachbestellungen berechtigen nicht zu Beanstandungen, es sei denn, dass die Einhaltung von Maßen und Farbtönen ausdrücklich vereinbart worden ist. Technische Verbesserungen sowie notwendige technische Änderungen gelten ebenfalls als vertragsgemäß, soweit sie keine Wertverschlechterung darstellen.

(4) Schreibt der Auftraggeber die Verwendung eines bestimmten Materials vor oder stellt er uns das zu verwendende Material zur Verfügung, haften wir nicht für daraus und damit entstehende Mängel und Schäden, die entweder an unserem Produkt entstehen oder zu Mängel am herzustellenden Produkt führen.

(5) Sämtliche Sachmangelansprüche erlöschen, wenn der Auftraggeber selbst oder durch Dritte ohne unsere schriftliche Genehmigung Änderungen oder Eingriffe am Produkt vornimmt.

(6) Sämtliche Schadensersatzansprüche des Auftraggebers aus Pflichtverletzung, Verzug, Unmöglichkeit der Leistung, positiver Forderungsverletzung, Verschulden bei Vertragsschluss, aus unerlaubter Handlung und anderen Rechtsgründen sind ausgeschlossen, soweit die Schäden oder die Folgeschäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, nicht durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln verursacht wurden. Die Beschränkung der Haftung gilt in gleichem Umfang für unsere Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen.

(7) Schadenersatzansprüche nach dem Gesetz über die Haftung für fehlerhafte Produkte (ProdHaftG) bleiben unberührt.

(8) Auf die vorstehenden Haftungsbeschränkungen können wir uns nicht berufen, wenn wir den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen haben.

§ 8 Urheberrecht
(1) Das Urheberrecht und das Eigentum an Konstruktionszeichnungen, 3D-Werkzeugdaten, CAM-Daten, Elektroden, Technologiedaten sowie an allen urheberrechtsfähigen Leistungen, die wir für den Auftraggeber erbringen, verbleibt bei uns. Der Auftraggeber erhält ausgedruckte Konstruktionszeichnungen.

(2) Lizenzen und Nutzungsrechte können vom Auftraggeber durch gesonderten Vertrag erworben werden.

§ 9 Aufrechnungsverbot
Der Auftraggeber kann gegen Forderungen von uns auf Zahlung der vereinbarten Vergütung nur aufrechnen, wenn die Gegenforderung des Auftraggebers entweder von uns anerkannt wurde oder rechtskräftig festgestellt ist. Ebenso sind Zurückbehaltungsrechte des Auftraggebers ausgeschlossen.

§ 10 Schriftform
Nebenabreden sind nicht getroffen. Änderungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung dieser Schriftformklausel.

§ 11 Salvatorische Klausel
Sollte eine oder sollten mehrere der Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein, so berührt dies nicht die Wirksamkeit der restlichen Bestimmungen dieses Vertrages. Die Parteien verpflichten sich, in einem derartigen Fall in eine neue Regelung einzuwilligen, die dem wirtschaftlichen Zweck der ungültigen Bestimmung möglichst nahe kommt und die sie vereinbart hätten, wenn sie die Unwirksamkeit gekannt hätten.

§ 12 Gerichtsstand, Rechtswahl
(1) Erfüllungsort und Gerichtsstand für sämtliche sich zwischen den Parteien aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist, soweit der Auftraggeber Vollkaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, unser Geschäftssitz.

(2) Auf das Vertragsverhältnis zwischen den Parteien ist ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland anwendbar unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

Stand: 03/2007

Allgemeine Einkaufsbedingungen
der Firma RAUSCH formenbau GmbH

§ 1 Allgemeines - Geltungsbereich

(1) Die Rechtsbeziehung zwischen dem Auftragnehmer und Rausch Formenbau richtet sich nach diesen Einkaufsbedingungen, welche zum Bestandteil der vertraglichen Vereinbarungen werden. Alle Änderungen oder Ergänzungen bedürfen der Schriftform.

(2) Diese Einkaufsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von diesen Einkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Auftragnehmers erkennt Rausch Formenbau nicht an, es sei denn, Rausch Formenbau hätte ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Diese Einkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn Rausch Formenbau in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen Einkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Auftragnehmers die Lieferung des Auftragnehmers vorbehaltlos annimmt oder bezahlt.

(3) Diese Einkaufsbedingungen gelten auch für künftige Bestellungen und Abschlüsse von Rausch Formenbau bis zur Geltung neuer Rausch Formenbau Einkaufsbedingungen, selbst wenn darauf im Einzelfall nicht besonders hingewiesen werden sollte.

§ 2 Vertragsschluss, Vertragsänderungen und Bestellungen

(1) Lieferverträge (Bestellungen und Annahme) und Lieferabrufe sowie ihre Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform. Bestellungen und Lieferabrufe können auch durch Datenfernübertragung erfolgen.

(2) Mündliche Vereinbarungen vor, bei oder nach Vertragsschluss, insbesondere nachträgliche Änderungen und Ergänzungen dieser Einkaufsbedingungen – einschließlich dieser Schriftformklausel – sowie Nebenabreden jeder Art, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung von Rausch Formenbau. Ziffer 2.1 Satz bleibt unberührt.

(3) Kostenvoranschläge sind verbindlich und nicht zu vergüten, es sei denn, es wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart.

(4) Nimmt der Auftragnehmer die Bestellung nicht innerhalb von drei Tagen nach Zugang an, so ist Rausch Formenbau zum Widerruf berechtigt. Lieferabrufe werden spätestens verbindlich, wenn der Auftragnehmer nicht binnen drei Tagen seit Zugang bzw. bei täglicher Anlieferung innerhalb von zwei Tagen widerspricht.

(5) Rausch Formenbau kann im Rahmen der Zumutbarkeit für den Auftragnehmer Änderungen des Liefergegenstandes in Konstruktion und Ausführung verlangen. Dabei sind die Auswirkungen insbesondere hinsichtlich der Mehr- und Minderkosten sowie der Liefertermine angemessen und einvernehmlich zu regeln. Änderungen durch den Auftragnehmer bedürfen der vorherigen schriftlichen Genehmigung durch Rausch Formenbau.

§ 3 Preise und Zahlungsbedingungen

(1) Sind bei Bestellung die Preise noch nicht festgelegt, so sind sie vom Auftragnehmer in der zurückzusendenden Kopie des Auftrages einzutragen. Ein Auftrag kommt erst dann zustande, wenn Rausch Formenbau diese Preise schriftlich akzeptiert hat. Bezugsnebenkosten (Zölle, Verpackung, Transport, Versicherung) mit Ausnahme der gesetzlichen Mehrwertsteuer trägt mangels abweichender schriftlicher Vereinbarung der Auftragnehmer. Preiserhöhungen bedürfen der schriftlichen Zustimmung von Rausch Formenbau.

(2) Rausch Formenbau bezahlt, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, den Preis nach Erhalt der Rechnung am 25. des der Lieferung folgenden Monats mit 2% Skonto oder am 25. des der Lieferung folgenden zweiten Monats netto.

(3) Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen Rausch Formenbau in gesetzlichem Umfang zu.

§ 4 Liefertermine, Gefahrenübergang und Transport

(1) Die in dem Auftrag angegebenen Liefertermine und -fristen sind verbindlich.

(2) Für die Einhaltung des Liefertermins oder der Lieferfrist ist bei Vereinbarung „frei Haus“ der Eingang der Ware und der Versandpapiere bei Rausch Formenbau oder der von Rausch Formenbau bezeichneten Empfangsstelle maßgebend. Ist Lieferung "ab Werk“ vereinbart, hat der Auftragnehmer die Ware unter Berücksichtigung der üblichen Zeit für Verladung und Versand rechtzeitig bereitzustellen, so dass der Eingang der Ware in der gesetzten Frist erfolgen kann. Hat Rausch Formenbau den Transport der Ware übernommen, so gilt erst das Eintreffen der Ware bei Rausch Formenbau als Ablieferung im Sinne dieser Vorschrift.

(3) Der Auftragnehmer hat Rausch Formenbau unverzüglich über eine erkennbar werdende Überschreitung des Liefer- und/oder Leistungstermins unter Angabe von Gründen und der voraussichtlichen Dauer zu unterrichten

(4) Die Lieferung hat, sofern nichts anderes vereinbart ist, "frei Haus" an Rausch Formenbau oder an das benannte Werk von Rausch Formenbau zu erfolgen. Übernimmt Rausch Formenbau die Transportkosten, so ist der Auftragnehmer verpflichtet, die für Rausch Formenbau günstigsten und geeignetsten handelsüblichen Versand- und Verpackungsmöglichkeiten zu wählen, es sei denn Rausch Formenbau macht im Falle der Übernahme der Versandkosten von seinem Recht Gebrauch, Versandweg und Transportkosten vorzuschreiben.

(5) Bei Abrufaufträgen bestimmt Rausch Formenbau die Menge der einzelnen Lieferabrufe und die Abruftermine für die Teillieferung

(6) Im Falle von Über- und/oder Unterlieferung bestellter Mengen als auch bei vorzeitiger Lieferung behält sich Rausch Formenbau vor, die Entgegennahme der Lieferung auf Kosten des Auftragnehmers zu verweigern oder die Rechnung entsprechend zu valutieren.

§ 5 Lieferverzug

(1) Im Falle des Lieferverzuges gelten die gesetzlichen Regelungen.

§ 6 Höhere Gewalt

(1) Höhere Gewalt, Arbeitskämpfe, Unruhen, behördliche Maßnahmen oder sonstige, unabwendbare Ereignisse befreien Rausch Formenbau –unbeschadet ihrer sonstigen Rechte– für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung, je nach Wahl von Rausch Formenbau ganz oder teilweise, von der Abnahme. Etwaige Schadensersatzansprüche des Auftragnehmers sind ausgeschlossen.

§ 7 Mängelanzeige

(1) Mängel der Lieferung hat Rausch Formenbau, sobald sie nach den Gegebenheiten eines ordnungsgemässen Geschäftsablaufs festgestellt werden, dem Lieferanten unverzüglich anzuzeigen. Insoweit verzichtet der Auftragnehmer auf den Einwand der verspäteten Mängelrüge.

§ 8 Mängelhaftung

(1) Soweit in diesen Einkaufsbedingungen nichts Abweichendes geregelt ist, gelten die gesetzlichen Bestimmungen zu Sach- und Rechtsmängeln. Rausch Formenbau hat grundsätzlich das Recht, die Art der Nacherfüllung zu wählen. Die im Zusammenhang mit der Mängelbeseitigung entstehenden Transport-, sowie Aus- und Einbaukosten, trägt der Auftragnehmer. Der Auftragnehmer hat das Recht, die gewählte Art der Nacherfüllung unter den Voraussetzungen des § 439 Abs. 3 BGB zu verweigern. Falls der Auftragnehmer nicht unverzüglich nach Aufforderung zur Mängelbeseitigung mit der Beseitigung des Mangels beginnt, kann Rausch Formenbau in dringenden Fällen, insbesondere zur Vermeidung grösserer Schäden oder zur Abwehr von akuten Gefahren, die Mängelbeseitigung selbst vornehmen oder durch einen Dritten ausführen lassen. Hierdurch entstehende Kosten trägt der Auftragnehmer. Aufgrund gesetzlicher Rechte bestehende Schadensersatzansprüche aus Mängelhaftung bleiben unberührt. Zeigt sich innerhalb von 6 Monaten seit Gefahrenübergang ein Sachmangel, so wird vermutet, dass der Mangel bereits bei Gefahrenübergang vorhanden war, es sei denn, diese Vermutung ist mit der Art der Sache oder des Mangels unvereinbar. Für Schadensersatzansprüche gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

(2) Ist der Auftragnehmer nicht in der Lage, den Anforderungen von Rausch Formenbau bezüglich Qualität und Ausführung gerecht zu werden, so ist Rausch Formenbau in jedem Falle zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.

(3) Soweit nichts anderes vereinbart ist, verjähren Sachmängelansprüche betreffend Produktionsmaterial 36 Monate, bei nicht produktivem Material 24 Monate ab Lieferung an Rausch Formenbau oder eine von Rausch Formenbau vorgeschriebene Empfangsstelle, ausser der Vertragsgegenstand ist entsprechend seiner üblichen Verwendung für ein Bauwerk verwendet worden und hat dessen Mangelhaftigkeit verursacht. Für Ersatzlieferungen und aufgrund von Mängelansprüchen nachgebesserte oder reparierte Vertragsgegenstände beginnt die Verjährungsfrist zu dem Zeitpunkt erneut zu laufen, in dem die Mängelansprüche vollständig erfüllt sind. Bei Rechtsmängeln gilt eine Verjährungsfrist von 10 Jahren.

§ 9 Produkthaftung / Freistellung und Haftpflichtversicherungsschutz

(1) Soweit Rausch Formenbau aufgrund Produkthaftung in Anspruch genommen wird, ist der Auftragnehmer verpflichtet, Rausch Formenbau von derartigen Ansprüchen freizustellen, wenn und soweit der Schaden durch einen Fehler des vom Auftragnehmer gelieferten Vertragsgegenstands verursacht worden ist. Dies gilt im Falle verschuldensabhängiger Haftung nur dann, wenn den Auftragnehmer ein Verschulden trifft. Sofern die Schadensursache im Herrschafts- und Organisationsbereich des Auftragnehmers liegt, trägt er insoweit die Beweislast.

(2) In vorstehendem Rahmen ist der Auftragnehmer auch verpflichtet, Rausch Formenbau sämtliche Kosten und Aufwendungen zu ersetzen, einschliesslich der Kosten einer etwaigen Rechtsverfolgung oder Rückrufaktion. Über Inhalt und Umfang der durchzuführenden Rückrufmaßnahmen wird Rausch Formenbau den Auftragnehmer –soweit möglich und zumutbar– unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, nachweislich eine Produkthaftpflicht- und Rückrufkostenversicherung mit einer angemessenen Deckungssumme pro Personenschaden / Sachschaden für den zu liefernden Vertragsgegenstand zu unterhalten. Im übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

§ 10 Ausführung von Arbeiten

(1) Personen des Auftragsnehmers, die in Erfüllung des Vertrags Arbeiten im Werksgelände ausführen, haben die Bestimmungen der jeweiligen Betriebsordnung zu beachten. Die Haftung für Unfälle, die diesen Personen auf dem Werkgelände zustoßen, ist ausgeschlossen, soweit diese nicht durch vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung der gesetzlichen Vertreter von Rausch Formenbau oder den Erfüllungsgehilfen von Rausch Formenbau verursacht wurde.

§ 11 Eigentumsvorbehalt, Beistellung, Abtretung und Werkzeuge

(1) Ein vom Auftragnehmer für seine Leistungen geforderter sogenannter einfacher Eigentumsvorbehalt wird von Rausch Formenbau anerkannt.

(2) Rausch Formenbau bleibt Eigentümer der von Rausch Formenbau beigestellten Stoffe, Teile, Behälter und Spezialverpackungen. Diese dürfen nur bestimmungsgemäß verwendet werden. Die Verarbeitung von Stoffen und der Zusammenbau von Teilen erfolgt für Rausch Formenbau. Es besteht Einvernehmen, dass Rausch Formenbau im Verhältnis des Wertes der Beistellungen zum Wert des Gesamterzeugnisses Miteigentümer an den unter Verwendung der von Rausch Formenbau beigestellten Stoffe und Teile hergestellten Erzeugnissen ist, die insoweit vom Auftragnehmer für Rausch Formenbau verwahrt werden

(3) Ohne schriftliche Zustimmung von Rausch Formenbau, die nicht unbillig verweigert werden darf, kann der Auftragnehmer seine vertraglichen Ansprüche weder ganz noch teilweise an Dritte abtreten oder von Dritten einziehen lassen. Für Vorausabtretungen im Rahmen eines verlängerten Eigentumsvorbehaltes gilt die Zustimmung als erteilt.

(4) An dem den Auftragnehmer zur Verfügung gestellten Werkzeugen behält sich Rausch Formenbau das Eigentum vor. Bei vom Auftragnehmer hergestellten Werkzeugen wird Rausch Formenbau spätestens mit Zahlung der Werkzeugkosten Eigentümer des Werkzeuges, sollte das Werkzeug beim Auftragnehmer verbleiben, so verwahrt er dies kostenlos für Rausch Formenbau. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die Werkzeuge ausschließlich für die Herstellung der von Rausch Formenbau bestellten Vertragsgegenstände einzusetzen. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die im Eigentum von Rausch Formenbau stehenden Werkzeug zum Neuwert auf eigene Kosten gegen Sachschäden zu versichern und tritt Rausch Formenbau schon jetzt alle Entschädigungsansprüche aus dieser Versicherung ab. Rausch Formenbau nimmt hiermit die Abtretung an. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, an den Rausch Formenbau gehörenden Werkzeugen erforderliche Wartungs- und Inspektionsarbeiten sowie alle Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten auf eigene Kosten rechzeitig durchzuführen. Etwaige Störfälle sind Rausch Formenbau sofort anzuzeigen. Im Falle der Einstellung der Zahlung, Beantragung der Eröffnung der Insolvenz durch den Auftragnehmer oder der Kündigung des Auftrages, hat Rausch Formenbau das Recht, das Werkzeug, gegebenenfalls unter Restzahlung der noch offenstehenden Werkzeugkosten, herauszuverlangen ohne dass dem Auftragnehmer ein Verfügungsrecht zusteht.

§ 12 Schutzrechte Dritter und gefährliche Güter

(1) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, Rausch Formenbau von allen sich aus etwaigen Schutzrechtsverletzungen ergebenden Ansprüchen Dritter freizustellen und sämtliche Kosten und Aufwendungen zu ersetzen.

(2) Dies gilt nicht, soweit der Auftragnehmer die Liefergegenstände nach von Rausch Formenbau übergebenen Daten, Zeichnungen, Modellen oder diesen gleichkommenden sonstigen Beschreibungen oder Angaben von Rausch Formenbau hergestellt hat und nicht weiß oder im Zusammenhang mit den von ihm entwickelten Erzeugnissen nicht hätte wissen müssen, dass dadurch Schutzrechte verletzt werden.

(3) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, Rausch Formenbau unverzüglich von bekannt werdenden Verletzungsrisiken und angeblichen Verletzungsfällen zu unterrichten.

(4) Der Auftragnehmer wird auf die Benützung von veröffentlichten und unveröffentlichten eigenen und von lizenzierten Schutzrechten und Schutzrechtsanmeldungen an dem Liefergegenstand mitteilen.

(5) Für Materialien (Stoffe, Zubereitungen) und Gegenstände (z.B. Güter, Teile, techn. Geräte, ungereinigtes Leergut), von denen aufgrund ihrer Natur, ihrer Eigenschaften oder ihres Zustandes Gefahren für Leben und Gesundheit von Menschen, für die Umwelt sowie für Sachen ausgehen können und die deshalb aufgrund von Vorschriften eine Sonderbehandlung in Bezug auf Verpackung, Transport, Lagerung, Umgang und Abfallentsorgung erfahren müssen, wird der Lieferant an Rausch Formenbau mit dem Angebot ein vollständig ausgefülltes Sicherheitsdatenblatt nach § 14 der Gefahrenverordnung und ein zutreffendes Unfallmerkblatt (Transport) übergeben. Im Falle von Änderungen der Materialien oder der Rechtslage wird der Auftragnehmer an Rausch Formenbau aktualisierte Datum- und Merkblätter übergeben. Der Lieferant verpflichtet sich, jährlich unaufgefordert eine gültige Langzeitlieferantenerklärung unter Angabe der Artikelnummer und der dazugehörigen Codenummer (Warenverzeichnis, Außenhandelsstatistik) an den Aussteller abzugeben.

§ 13 (Neu-)Schutzrechte und Know-how

(1) Der Auftragnehmer erteilt Rausch Formenbau für das gelegentlich oder anlässlich der Abwicklung dieses Vertrags hervorgegangene Entwicklungsergebnis inklusive gewerblicher Schutzrechte ein sachlich, örtlich und inhaltlich unbeschränktes, einfaches, kostenloses, unwiderrufliches, übertragbares und unterlizenzierbares Nutzungsrecht. Überlassen werden zur unbeschränkten Verfügung auch das übertragbare und unterlizenzierbare Recht, die gewerblichen Schutzrechte in allen Arten zu nutzen, zu vervielfältigen und zu ändern.

(2) Die Anmeldung und Geltendmachung gewerblicher Schutzrechte an Entwicklungen, die in Zusammenarbeit von Rausch Formenbau und dem Auftragnehmer entstehen, obliegen alleine Rausch Formenbau. Erfindungen, die von Arbeitnehmern des Auftragnehmers während der Dauer des Vertrages und im Hinblick auf die Auftragsentwicklung getätigt werden, sind von dem Auftragnehmer entsprechend in Anspruch zu nehmen. Mangels anderweitiger Vereinbarung, steht Rausch Formenbau an diesen Schutzrechten zumindest ein Nutzungsrecht gem. vorstehender Ziffer 13.1 zu. Eine etwaige gesetzlich vorgeschriebene Arbeitnehmererfindungsvergütung für seine Arbeitnehmer hat jeder Vertragspartner selbst zu tragen. Im übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

(3) An Know-how, Entwicklungsergebnisse und Schutzrechte des Auftragnehmers, die vor der Zusammenarbeit mit dem Lieferanten bestanden („AltSchutzrechte“), gewährt der Auftragnehmer Rausch Formenbau eine kostenlose, unwiderrufliche und übertragbare Lizenz an diesen Altschutzrechten, um die in Ziffer 13.1 bezeichneten neu entstehenden Schutzrechte und die vom Auftragnehmer erbrachte Lieferung und/oder Leistung in allen Nutzungsarten für den Eigenbedarf nützen zu können.

§ 14 Qualität und Dokumentation

(1) Der Auftragnehmer hat für seine Lieferung und/oder Leistung den neuesten Stand der Technik, die Sicherheitsvorschriften und die vereinbarten technischen Daten einzuhalten. Der Auftragnehmer muss ein entsprechendes Qualitätsmanagementsystem (z. B. DIN EN ISO 9001:2000 o.ä.) einrichten und nachweisen. Rausch Formenbau behält sich vor, die Wirksamkeit des Qualitätsmanagementsystems vor Ort zu überprüfen. Der Lieferant hat die Qualität der Liefergegenstände zu überprüfen und einer Ausgangskontrolle zu unterziehen.

(2) Die zur Bestellung gehörenden Daten, Zeichnungen, Beschreibungen usw. sind für den Auftragnehmer verbindlich. Jedoch hat er sie auf etwaige Unstimmigkeiten zu überprüfen und Rausch Formenbau auf entdeckte oder vermutete Fehler unverzüglich schriftlich hinzuweisen. Unterbleibt dies, kann sich der Auftragnehmer zu einem späteren Zeitpunkt nicht mehr auf diese Unstimmigkeiten/Fehler berufen. Für von ihm erstellte Zeichnungen, Pläne und Berechnungen bleibt der Auftragnehmer auch dann allein verantwortlich, wenn diese von Rausch Formenbau genehmigt werden.

(3) Bei den in den technischen Unterlagen oder durch gesonderte Vereinbarungen gekennzeichneten Teilen hat der Auftragnehmer darüber hinaus in besonderen Aufzeichnungen festzuhalten, wann, in welcher Weise und durch wen die Liefergegenstände bezüglich der dokumentationspflichtigen Merkmale geprüft worden sind und welche Resultate die geforderten Qualitätstests ergeben haben. Die Prüfungsunterlagen sind fünfzehn Jahre aufzubewahren und Rausch Formenbau bei Bedarf vorzulegen. Vorlieferanten hat der Auftragnehmer im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten in gleicher Weise zu verpflichten.

(4) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, Rausch Formenbau alle notwendigen Erklärungen über den zollrechtlichen Ursprung der Ware rechtzeitig zuzuleiten. Er haftet für sämtliche Nachteile, die Rausch Formenbau durch eine nicht ordnungsgemäße oder verspätet abgegebene Lieferantenerklärung entstehen, es sei denn, den Auftragnehmer trifft kein Verschulden. Auf Anforderung von Rausch Formenbau hat der Auftragnehmer seine Angaben zum Warenursprung mittels eines von der Zollstelle bestätigten Auskunftsblattes nachzuweisen.

§ 15 Überlassung und Verwendung von Ausführungsmitteln und Geheimhaltung

(1) Dem Auftragnehmer zur Verfügung gestellte oder von ihm nach Vorgaben von Rausch Formenbau gefertigte, Vorrichtungen, Modelle, Muster, Daten, Zeichnungen oder sonstige Unterlagen bleiben Eigentum von Rausch Formenbau. Diese Ausführungsmittel dürfen nur zur Bearbeitung des Angebotes oder zur Ausführung der bestellten Lieferung bzw. Leistung verwendet werden. Ohne die schriftliche vorherige Zustimmung von Rausch Formenbau dürfen diese weder Dritten zugänglich gemacht werden noch dürfen sie für Lieferungen an Dritte verwendet werden. Sie sind vom Auftragnehmer unentgeltlich und auf eigene Gefahr sorgfältig zu verwahren und auf Verlangen Rausch Formenbau zu jeder Zeit zurückzugeben.

(2) Die Vertragspartner verpflichten sich, alle nicht offenkundigen kaufmännischen und technischen Einzelheiten sowie über alle betrieblichen Vorgänge, Einrichtungen, Anlagen usw. bei Rausch Formenbau und deren Kunden, die ihm im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit für Rausch Formenbau bekannt werden, auch nach Abgabe der jeweiligen Angebote bzw. Erledigung der jeweiligen Bestellungen Dritten gegenüber Stillschweigen zu bewahren und sie als Geschäftsgeheimnisse zu behandeln.

(3) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, auch seinen Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen entsprechende Bedingungen aufzuerlegen und deren Einhaltung zu gewährleisten.

§ 16 Werbung

(1) Die Benutzung von Anfragen, Bestellungen, Auftragsbestätigungen von Rausch Formenbau und des damit verbundenen Schriftwechsels zu Werbezwecken ist nicht gestattet.

(2) Die Vertragspartner dürfen nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des anderen Vertragspartners mit ihrer Geschäftsverbindung werben.

§ 17 Allgemeine Bestimmungen

(1) Stellt ein Vertragspartner seine Zahlungen ein oder wird das Insolvenzverfahren über sein Vermögen oder ein gerichtliches oder außergerichtliches Vergleichsverfahren beantragt, so ist der andere berechtigt, für den nicht erfüllten Teil vom Vertrag zurückzutreten. Sollte der Auftragnehmer seine Forderungen gegen Rausch Formenbau abtreten, so ist Rausch Formenbau auch weiterhin berechtigt, Zahlungen an den Auftragnehmer zu leisten. Rausch Formenbau ist berechtigt mit einer fälligen Forderung die Rausch Formenbau gegen ein mit dem Auftragnehmer i.S.v. § 5 AktG verbundenem Unternehmen hat, gegen eine Forderung des Auftragsnehmers aufzurechnen.

(2) Salvatorische Klausel:
Sollte eine der vorstehenden Bedingungen oder der weiteren getroffenen Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bedingungen nicht berührt. Die Vertragspartner sind verpflichtet, die unwirksame Bestimmung durch eine ihr im wirtschaftlichen Erfolg möglichst gleichkommende Regelung zu ersetzen.

(3) Erfüllungsort ist derjenige Ort, an der Vertragsgegenstand auftragsgemäß zu liefern ist.

(4) Ausschließlicher Gerichtsstand ist das für Aschaffenburg örtlich und sachlich zuständige Gericht. Rausch Formenbau ist jedoch berechtigt, den Auftragnehmer an dessen allgemeinen gesetzlichen Gerichtsstand rechtlich in Anspruch zu nehmen.

(5) Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist. Gesetze über den internationalen Kauf beweglicher Sachen, insbesondere das Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 11.04.1980 über Verträge über den internationalen Warenverkauf (CISG), finden keine Anwendung.

Stand: 10/2004